Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)1. Preise Preise auf Preislisten und Angeboten sind freibleibend und verstehen sich ab Werk/Lager Essen, ausschließlich Verpackung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und schriftlich bestätigt ist. Sollten sich nach der Auftragbestätigung die für die Preiskalkulation maßgeblichen Umstände ändern wie z.B. Verteuerung des Rohstoffeinkaufs, Veränderung des ursprünglichen Auftrags, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzugleichen. Die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet. An Angebote halten wir uns vier Wochen gebunden. 2. Lieferfristen In Angeboten und Bestätigungsschreiben enthaltene Lieferfristen sind für uns unverbindlich und nur als annähernd zu betrachten. Erfolgen Lieferungen oder Leistungen zu einem anderen Zeitpunkt, so sind daraus keine Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen herzuleiten. 3. Abnahme Sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten 8 Tage nach Eingang der Ware als abgenommen. Bei Aufträgen über Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Unter- bzw. Überlieferung von ca. 5% vor. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch bzw. von einer Rücknahme ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine berechtigte Reklamation. Lieferungen erfolgen ab einem Nettoauftragswert von 1.500,00 € frei Haus, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Ist Lieferung ab Werk vereinbart, geht mit Verlassen der Ware die volle Verantwortung der Lieferung auf den Auftraggeber über. 5. Betriebsstörungen Betriebsstörungen jeglicher Art, Rohstoffmangel oder alle sonstigen Fälle höherer Gewalt entbinden uns von der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen, ohne dass der Auftraggeber hierfür zu entschädigen wäre. Treten nach Vertragsabschluß unvorhergesehene Umstände ein, welche die Vertragserfüllung behindern, wesentlich erschweren oder verteuern, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, entweder innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Fälligkeitsdatum zu fordern. Noch zu beantragende oder bereits beantragte, jedoch noch nicht durchgeführte Abnahmeprüfungen beeinträchtigen die Fälligkeit unserer Rechnungen nicht und berechtigen weder zur Aufrechnung noch zur Rückbehaltung von Zahlungen. Bestimmte Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt sind. Für Mängel und Schäden wird nur gehaftet, wenn sie innerhalb der Abnahmefrist schriftlich gerügt werden. Für Mängel und Schäden, die erst nach der Abnahme ersichtlich werden, haften wir nur, wenn sie innerhalb von 6 Monaten ab Rechnungsdatum schriftlich gerügt werden. In jedem Fall hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass etwaige Schäden und Mängel von uns zu vertreten sind. Ist ein Schaden oder Mangel auf die Beschaffenheit be- oder verarbeiteter Stoffe oder Teile zurückzuführen oder sonst durch die Leistung eines unserer Zulieferer verursacht, so haften wir nicht, treten aber insoweit unsere etwaigen Ansprüche gegen den Zulieferer ab, soweit wir nicht dessen Garantiezusagen auf den Auftraggeber übergeleitet haben. Wir sind berechtigt, von uns zu vertretende Schäden und Mängel zu beseitigen oder aber den vereinbarten Preis gemäß § 472 BGB zu mindern. Weitergehende Verpflichtungen treffen uns nicht. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Ist die von uns gelieferte Ware durch den Besteller in Bauwerke eingebaut, so werden bereits jetzt die Forderungen des Bestellers an den Bauauftraggeber für den Fall einer nicht rechtzeitigen Bezahlung bis zur vollen Höhe des Wertes der gelieferten Ware an uns abgetreten. Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Ware werden für den Fall nicht rechtzeitiger Bezahlung bereits jetzt an uns abgetreten, gleichgültig, ob die Ware "ohne oder mit, nach oder vor" der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wurde. Für den Fall des Zahlungsverzuges gestattet der Besteller ausdrücklich, dass die Ware von uns oder einer hierzu bevollmächtigten dritten Person ohne einen Vollstreckungstitel abgeholt wird. Bei einer Pfändung ist der/die Vollstreckungsbeamte/in von unserem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzten. Des weiteren verpflichtet sich der/die Auftraggeber/in uns durch einen Einschreibebrief über eine Pfändungsmaßnahme sofort nach dessen Bekanntwerden in Kenntnis zu setzen. Bei Konkurseröffnung ist dem Konkursverwalter mitzuteilen, dass die von uns gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und aus der Konkursmasse auszusondern ist. Der Käufer darf die Ware erst nach vollständiger Bezahlung weiterverkaufen. Eine Abtretung an dritte Personen ist nur mit unserem schriftlichen Einverständnis gestattet. 9. Sonstiges a) Besondere Abreden verpflichten uns nur, wenn sie schriftlich erfolgen und von uns schriftlich bestätigt wurden. Für alle Rechte und Pflichten sowie Streitigkeiten und Forderungen, die sich durch unsere Geschäftsabwicklung mit Ihnen (dem Kunden) ergeben, ist Essen Erfüllungsort und Gerichtsstand. Diese Vereinbarung bezieht sich auf alle folgenden Aufträge, auch dann, wenn bei Neuaufträgen hierauf nicht mehr besonders hingewiesen wird. |